Muss ich Mitarbeiter oder Besucher über die Kameras informieren?

Informationspflicht

In der Schweiz ist die Videoüberwachung durch das Datenschutzgesetz streng geregelt. Jede gefilmte Person muss klar und sichtbar über die Anwesenheit von Kameras informiert werden. Dies gilt sowohl für Mitarbeiter als auch für Besucher, Kunden oder externe Dienstleister.

Hinweisschilder und Transparenz

Die Information kann durch ein Schild oder eine Beschilderung am Eingang der überwachten Bereiche erfolgen. Dieses Schild muss darauf hinweisen, dass der Ort videoüberwacht wird und idealerweise angeben, wer für das System verantwortlich ist und welchen Zweck die Überwachung hat (z. B. Sicherheit von Eigentum und Personen).

Respektierung der Privatsphäre

Die Installation von Kameras muss stets verhältnismässig sein und die Privatsphäre respektieren. Es ist verboten, Bereiche zu filmen, in denen Personen Intimität erwarten, wie Umkleideräume, Toiletten oder Ruheräume. Bei Mitarbeitern darf die Überwachung nicht für die permanente Kontrolle der Tätigkeit verwendet werden.

Konformität und bewährte Praktiken

Vor jeder Installation wird empfohlen, die Notwendigkeit des Systems zu beurteilen und die getroffenen Datenschutzmassnahmen zu dokumentieren. Eine transparente Information stärkt das Vertrauen und gewährleistet die Einhaltung der schweizerischen gesetzlichen Anforderungen.